Nach dem erstmaligen Ansatz bewertet ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert. [IFRS 9 Abs. 5.2. 1]. Ein finanzieller Vermögenswert wird erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet, es sei denn, er wird zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVOCI) bewertet.
Was sind fortgeführte Anschaffungskosten nach IFRS 9?
Sie sind: fortgeführte Anschaffungskosten und beizulegender Zeitwert. Fortgeführte Anschaffungskosten sind nur verfügbar für Vermögenswerte, die zwei Bedingungen erfüllen: 1. Erstens müssen die Vermögenswerte in einem Geschäftsmodell geh alten werden, dessen Ziel es ist, die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen (im Gegensatz zu einem Ziel der Realisierung des beizulegenden Zeitwerts durch Verkauf) – „Held to Collect“.
Wie berechnet man die fortgeführten Anschaffungskosten?
Fortgeführte Anschaffungskosten ist der Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit bei Erstansatz abzüglich der Tilgungszahlungen zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation unter Anwendung der Effektivzinsmethode von bewertet wird jede Differenz zwischen diesem ursprünglichen Betrag und dem Fälligkeitsbetrag und für finanzielle …
Was bedeutet zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet?
Amortisiert. Kosten. Der Vermögenswert wird mit dem beim erstmaligen Ansatz angesetzten Betrag abzüglich Tilgungszahlungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulativen Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen diesem ursprünglichen Betrag und dem Endfälligkeitsbetrag und etwaiger Wertberichtigungen bewertet.
Was sind finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten?
FinanzenVermögenswerte
Fortgeführte Anschaffungskosten – ein finanzieller Vermögenswert wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: der Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells geh alten, dessen Ziel es ist, Vermögenswerte zu h alten, um vertragliche Forderungen zu erfüllen Zahlungsströme; und.